Rechtsprechung
VG Chemnitz, 29.06.2010 - A 4 K 687/06 |
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 29.06.2010 - A 4 K 687/06
- OVG Sachsen, 12.09.2013 - A 3 A 845/11
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 12.09.2013 - 3 A 845/11
Exilpolitisch tätiger Türke darf bei laufender Fahndung in der Türkei nicht …
Ausfertigung Az.: A 3 A 845/11 A 4 K 687/06.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Juni 2010 - A 4 K 687/06 - geändert, soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen worden ist; die Beklagte wird insoweit unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2006 verpflichtet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots für den Kläger gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Juni 2010 - A 4 K 687/06 - abzuändern, soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen worden ist, und die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2006 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
- OVG Sachsen, 12.09.2013 - A 3 A 845/11
Rückkehrgefährdung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Juni 2010 - A 4 K 687/06 - geändert, soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen worden ist; die Beklagte wird insoweit unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2006 verpflichtet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots für den Kläger gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen.das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Juni 2010 - A 4 K 687/06 - abzuändern, soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen worden ist, und die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2006 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.